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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER ADMONTER HOLZINDUSTRIE AG

  1. Allgemeines zur Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Admonter Holzindustrie AG (in der Folge nur mehr AGB oder Admonter-AGB genannt)

Abweichungen von den vorliegenden AGB sind nur insoweit verbindlich, als sie von beiden Vertragsteilen ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsschablonen, Einkaufsbedingungen, Leistungsbedingungen oder vergleichbare Regelungswerke des Kunden, Dritter oder Verweise auf derartige Regelungswerke des Kunden oder Dritter gelten auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt durch die Admonter Holzindustrie AG (in der Folge kurz Admonter genannt) nicht. Schweigen von Admonter Holzindustrie AG gilt nicht als Zustimmung. Die Admonter-AGB sind auch dann wirksam wenn sich Admonter – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft. Diese Geschäftsbedingungen treten an die Stelle aller früheren Geschäftsbedingungen.

 

  1. Angebot und Auftragsbestätigung

Angebote von Admonter sind freibleibend. Preislisten, Werbeaussendungen, etc. von Admonter stellen kein(e) annahmefähige(s/n) Angebot(e) dar. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung, auch durch unsere Handelsvertreter, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Allfällige Bestellungen oder Aufträge von Kunden gelten als Angebot zum Vertragsabschluss. Der Kunde ist ab dem Zeitpunkt des Einlangens seiner Erklärung bei Admonter an diese für die Dauer von 14 Werktagen oder eine von ihm genannte längere Leistungsfrist oder bis zu einem späteren Liefer- oder Leistungstermin gebunden. Die Annahme der Bestellung erfolgt ohne Verpflichtung dazu nach Wahl von Admonter innerhalb der Frist durch Absendung einer Bestätigung mittels Post, Telefax, E-Mail. Erfolgt Seitens des Kunden binnen eines Werktages keine Beeinspruchung unserer Auftragsbestätigung, so gilt diese als akzeptiert. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Gleiches gilt für sonstige besondere Eigenschaften bzw. für den Fall, dass sich die Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck eignen soll. Der Kunde hat Admonter alle Informationen, die zur Ermittlung des Lieferungs- und Leistungsumfangs erforderlich sind, rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Admonter ist nicht verpflichtet, diese Angaben des Kunden auf ihre Vollständigkeit oder Richtigkeit zu prüfen. Ändern sich die Anforderungen des Kunden vor oder während der Leistungserbringung durch Admonter oder stellen sich die Angaben des Kunden, die zur Ermittlung des Leistungsumfangs zur Verfügung gestellt wurden, als unrichtig oder unvollständig dar, steht es Admonter frei, Änderungen des Lieferungsumfangs, oder der Leistungserbringung vorzuschlagen und ein entsprechendes Anbot zu unterbreiten. Stimmt der Kunde einer dem Anbot entsprechenden Änderung nicht zu, ist Admonter berechtigt, von der Leistungserbringung zurückzutreten und die bereits erbrachten Leistungen (gegebenenfalls anteilig) samt internem Aufwand und den Kosten der für den Kunden hergestellten oder zugekauften Produkte in Rechnung zu stellen.

 

  1. Preise und Zahlung, Aufrechnung

Admonter behält sich Preisänderungen ausdrücklich vor. Mit der Herausgabe einer neuen Preisliste verlieren sämtliche früher genannten Preise für neue Geschäftsfälle ihre Wirksamkeit. Admonter behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit oder einem Leistungszeitpunkt von mehr als drei Monaten ab Bestellung Preise nach eingetretenen allgemeinen Kostensteigerungen wie etwa aufgrund von Abgabenerhöhungen, Wechselkursschwankungen oder Materialpreissteigerungen an den Weltmärkten anzupassen. Die Preise gelten ab Werk. Import- oder Exportspesen sowie alle sonstigen Gebühren, Steuern, Zölle oder Abgaben trägt der Kunde.

 

  1. Lieferung, Versand

Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine gelten unter der Voraussetzung eines üblichen Betriebsablaufes. Teillieferungen behält sich Admonter vor. Fälle höherer Gewalt, Materialbeschaffungsschwierigkeiten und Betriebsstörungen, Fälle von  Streiks oder Aussperrungen in unserem oder in einem für uns arbeitenden Betrieb, bei Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Rohstoffmangel, führen zu einer Verlängerung der Lieferfrist, auch wenn sie bei den  Zu- oder Vorlieferanten von Admonter eintreten.

Bei Nichtannahme oder Nichtzahlung der versandbereiten Ware durch den Kunden sind wir auf Kosten des Kunden berechtigt, die Ware gegen ortsübliche Lagerkosten einzulagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Zur Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die sich nicht mehr in der Preisliste befinden, ist Admonter nicht verpflichtet. Mehrlieferungen bei Sonderanfertigungen bis zu 10% und deren Verrechnung sowie übliche geringfügige Maßtoleranzen sind zulässig und berechtigen den Käufer nicht zu einer Reklamation. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von Admonter erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß/ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht. Zeitpläne für die von Admonter zu erbringenden Lieferungen verschieben sich diesfalls in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung personeller Ressourcen von Admonter. Der Kunde wird Admonter hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei Admonter jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten und Admonter von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos halten. Nimmt der Kunde die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so kann Admonter entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme, vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist Admonter berechtigt, den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Kunden zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Admonter ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers/Käufers. Wir haften nicht für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Soweit keine besondere Versandart vereinbart worden ist, erfolgt der Versand nach unserem besten Ermessen ohne Verpflichtung für die billigste Verfrachtung. Frachtauslagen sind uns zu erstatten.

Es finden die INCOTERMS 2010 Anwendung. Sofern in unserer Auftragsbestätigung nichts Abweichendes angeführt ist, gilt „EXW Admont“ als vereinbart.

 

  1. Versicherung

Admonter ist nur dann dazu verpflichtet eine Transportversicherung abzuschließen wenn die vereinbarte Klausel nach INCOTERMS dies vorsieht. Ansonsten wird eine Transportversicherung nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch abgeschlossen, die Auswahl der Versicherung erfolgt durch Admonter, die Kosten der Versicherung trägt in diesem Fall der Kunde.

 

  1. Zahlung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung unserer Lieferung sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Soweit aufgrund gesonderter Vereinbarung skontierbare Rechnungen vorliegen, können Skontoabzüge nur dann akzeptiert werden, wenn deren Begleichung innerhalb der gewährten Frist erfolgt, die vorgenommenen Abzüge den Vereinbarungen entsprechen und keine sonstigen noch aushaftenden fälligen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer bestehen. Sämtliche Forderungen von Admonter werden in jedem Fall sofort fällig, wenn der Käufer mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit Admonter gegenüber in Verzug gerät. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Admonter außerdem nach Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Die Aufrechnung von allfälligen Gegenforderungen gegen Forderungen von Admonter und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht von Admonter nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde. Allfällige Zurückbehaltungsrechte sind ausdrücklich auf die jeweilige Teillieferung oder -leistung beschränkt. Die Fälligkeit des Entgeltes tritt im Zeitpunkt des Versandes von Waren durch Admonter oder Erbringung der Leistung ein. Admonter ist berechtigt, Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen. Nach freiem Ermessen von Admonter können Zwischenabrechnungen erfolgen.

Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten unbeschadet sonstiger Rechte von Admonter Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als vereinbart und ist der Kunde verpflichtet, durch den Zahlungsverzug oder die Geltendmachung entstehende Kosten und Aufwand wie z.B. Mahnspesen, Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Admonter ist bei Zahlungsverzug (auch hinsichtlich allfälliger An- oder Vorauszahlungen, sonstiger nicht mit dem konkreten Geschäft zusammenhängender Zahlungen oder der Begleichung von Teilrechnungen etc.) des Kunden – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt ein verschuldens- und schadensunabhängiger, nicht minderbarer Aufwandersatz von 20% des Preises bzw. Entgelts als vereinbart. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzforderungen oder sonstiger Ansprüche durch Admonter bleibt unberührt. Bei Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Abweisung eines entsprechenden Antrags mangels kostendeckenden Vermögens sind sämtliche Forderungen von Admonter gegen den Kunden sofort fällig. Es entfallen diesfalls allfällige Nachlässe.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Admonter, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleibt die gesamte an den Kunden gegebene Ware im Eigentum von Admonter. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Kunde weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Kunde hat die von Admonter gekauften Waren bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für Admonter zu verwahren.

Der Kunde tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an Admonter ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung von Admonter. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Alle durch die Wiedererlangung der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde. Admonter ist berechtigt, den zurückgekommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten. Der Kunde hat seinen Kunden über den Eigentumsvorbehalt zu informieren.

 

  1. Beanstandung von Lieferungen

Die gelieferte Ware ist nach Erhalt vom Kunden unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Beanstandungen von bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbaren Mängeln sind bei sonstigem Anspruchsverlust und Fiktion der Genehmigung sogleich bei der Lieferung durch Vermerk auf dem Lieferschein/nach der Leistungserbringung durch nachweisliche Mitteilung an Admonter zu rügen. Trotz ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach deren Entdecken unter Anführen der Fakturennummer von Admonter schriftlich bekannt zu geben, dies bei sonstigem Anspruchsverlust und Genehmigungsfiktion längstens binnen 5 Kalendertagen. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Kunden nicht, den Mangel selbst zu beheben oder beheben zu lassen, oder die Annahme zu verweigern. Die Gewährleistungsfrist und Rückgriffsfrist beträgt unbeschadet allfälliger Garantieansprüche für sämtliche Lieferungen oder Leistungen von Admonter an Unternehmer sechs Monate ab Lieferung bzw. Leistung und ist innerhalb dieser Frist gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Eine Gewähr-leistung über diesen Zeitraum hinaus findet nicht statt, treten allfällige Mängel auch erst später hervor. Für das Vorliegen eines Mangels ist der Kunde beweispflichtig. Muss der Kunde von Admonter seinerseits seinem Vertragspartner Gewähr leisten, so ist der Rückgriff auf Admonter jedenfalls ausgeschlossen, wenn gegen die Rügeobliegenheit verstoßen wurde, oder der Kunde Admonter nicht längstens binnen drei Tagen nach Kenntnis über den Gewährleistungsanspruch seines Vertragspartners und den Mangel schriftlich informiert und den Rückgriff angedroht hat. Admonter ist stets die Möglichkeit der Behebung des Mangels bei sonstigem Rückgriffsverlust einzuräumen. Der Kunde wird Admonter bei allfälliger Mängelbeseitigung unterstützen, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und auf eine Schadensminderung hinwirken. Admonter leistet keine Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Installation (entgegen Verlegeanweisung, etc.) durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechte Instandhaltung oder schlechter oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführter Reparaturen oder Änderungen durch Dritte oder aufgrund normaler Abnützung entstehen. Bestimmungswidrige Verwendung schließt die Gewährleistung ebenfalls aus. Die mit der Behebung der Mängel auf unserer Seite entstehenden Nebenkosten wie z.B. Ein- und Ausbau, der Transport, Fahrt- und Wegzeit gehen zu Lasten des Käufers. Der Kunde hat hiefür die erforderlichen Hilfskräfte und alle übrigen nach unserer Ansicht notwendigen Vorrichtungen unentgeltlich beizustellen. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen jeweils nur dem unmittelbaren Kunden  zu und sind nicht an Dritte abtretbar. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung für Mängel, die nicht nachweislich auf fehlerhafte Beschaffenheit oder Verarbeitung vor Übergabe der Ware beruhen. Ferner sind Ansprüche wegen Mängel ausgeschlossen, die auf Ursachen beruhen, die nach Gefahrenübergang eingetreten sind, insbesondere solche wegen höherer Gewalt, Feuchte-, Frost-, Transport- und Lagerschäden.

 

Kein Mangel im Sinne der AGB sind:

  • (spätere) natürliche Farbveränderungen durch Lichteinwirkung
  • (geringfügige) optische Abweichungen der Lieferung zu Muster/Katalog/Sortierbuch
  • optische Abweichungen bei Nachlieferungen
  • Schäden welche auf ungeeignete klimatische Bedingungen am Einbauort zurückzuführen sind; z.B. Fugenbildung, Risse, Schüsselung, Abschieferungen, etc.
  • Abweichungen von Holzmaserung und natürlicher Holzfarbe

 

  1. Zahlungs- und Erfüllungsort, Gerichtsstand

Zahlungs- und Erfüllungsort ist der Sitz von Admonter in A-8911 Admont soweit nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart ist. Es gilt materielles österreichisches Recht. Kollisions-, Verweisungsnormen und UN-Kaufrecht finden keine Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Admonter und dem Kunden, so auch der Wirksamkeit dieser Gerichtsstandvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien als ausschließlichen Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz der Admonter.

 

  1. Abtretung

Admonter kann alle ihre Rechte aus dem Kaufvertrag zur Gänze oder im einzelnen an dritte Personen abtreten bzw. ihre Pflichten ebenso durch Dritte erfüllen lassen.

 

  1. Retoursendungen

Retourwaren jeder Art werden nur bei schriftlicher Vereinbarung angenommen. Auf Wunsch separat angefertigte Artikel, Aktionsware und Sonderanfertigungen sind generell von einer Rücknahme ausgeschlossen. Übernommen wird ausschließlich einwandfreie Ware in unbeschädigter Originalverpackung. Für den Fall der Warenrücknahme erfolgt mangels abweichender Regelung eine Gutschrift durch Admonter mit folgender Berechnung: mit 25% Abzug, wenn sich die Ware und die zugehörige Verpackung in einem einwandfreien und wiederverkaufsfähigen Zustand befinden; mit 30% Abzug, wenn sich die Ware in einem einwandfreien Zustand befindet, aber neu verpackt werden muss; mit 50% Abzug, wenn die Lieferung gereinigt bzw. überarbeitet werden muss, sonst aber einwandfrei ist.

 

  1. Schriftlichkeit

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, die Anwendbarkeit von ÖNORMEN, EN-Normen, usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Gleiches gilt auch für ein Abgehen von dieser Formvereinbarung. Schweigen von Admonter gilt nicht als Zustimmung.

 

  1. Datenverarbeitung

Admonter macht im Rahmen der Auftragsabwicklung von der Datenverarbeitung Gebrauch. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten einverstanden. Diese Zustimmung ist widerruflich.

 

  1. Zustellungen

Mitteilungen an den Kunden gelten als zugegangen, sofern sie an die zuletzt bekannte Zustell- oder Rechnungsanschrift abgeschickt wurden. Erklärungen an Admonter sind an den jeweiligen Sitz des Unternehmens zu richten. Werden Erklärungen auf elektronische oder sonstige Weise an Admonter übersandt, gelten diese erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme durch die nach außen vertretungsbefugten Organe als zugegangen. Die Beweislast für den Zugang trifft den Kunden.

 

  1. Verkürzung um die Hälfte

Der Kunde verzichtet darauf, mit Admonter geschlossene Vereinbarungen oder gegenüber Admonter abgegebene Erklärungen – welcher Art auch immer – aus welchen Gründen auch immer, so etwa wegen Irrtums, Verkürzung über die Hälfte, anzufechten oder Anpassung zu begehren. Allfällige mit Abschluss von Vereinbarungen zwischen Admonter und dem Kunden anfallende Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten des Kunden und werden von diesem getragen.

 

  1. Konsumentenschutz

Sollte der Kunde Verbraucher sein, bleiben allfällige für Verbraucher zwingend geltende günstigere Regelungen durch diese AGB unberührt.

 

  1. Schadenersatz

Keine Haftung in Fällen von Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Personenschäden. Für entgangenen Gewinn haftet Admonter nur in Fällen von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung sowie allen sonstigen Rechtsgrundlagen sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen  ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Nachweis des Verschuldens, bzw. der Nachweis des Vorliegens von grobem Verschulden obliegt dem Kunden.

 

  1. Rücktritt vom Vertrag

Admonter ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:

  • Wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
  • wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunde entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt.

 

  1. Geistiges Eigentum

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Admonter das geistige Eigentum vor.

 

2017-10-01